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FÖRDERMITTEL
BAFA
Folgende Änderungen werden ab 01.01.2020 wirksam:
auf den Seiten von
CAD-therm
Planungsbüro
für Heizung- und Sanitärtechnik
Gebäudeenergieberatung
Grundlage ist das in wesentlichen Punkten angepasste Marktanreizprogramm zur Förderung von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien
im Wärmemarkt. Die geänderte Richtlinie tritt am 01.01.2020 in Kraft. Ab dem 02.01.2020 können Anträge über das elektronische
Antragsformular beim BAFA gestellt werden. Für vorher beantragte Maßnahmen oder bereits bewilligte Anträge gelten die Bestimmungen der
Förderrichtlinie vom 11.03.2015.
Die Höhe der Förderung wird als prozentualer Anteil der tatsächlich für den Austausch bzw. die Erweiterung der Heizungsanlage entstandenen
förderfähigen Kosten berechnet. Dabei werden auch die Kosten für notwendige Umfeldmaßnahmen zur Installation der neuen Anlage
berücksichtigt. Antragsteller, die nicht vorsteuerabzugsberechtigt sind, können die Kosten außerdem einschließlich der Umsatzsteuer ansetzen.
Was wird gefördert?
In Neubauten werden Solarkollektoranlagen mit 30% der förderfähigen Kosten und Biomasse- sowie Wärmepumpenanlagen mit 35% der
förderfähigen Kosten gefördert, sofern sie die entsprechenden technischen Mindestanforderungen erfüllen.
In bestehenden Gebäuden, d. h. solchen, in denen zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits seit mehr als 2 Jahren ein Heizungs- bzw.
Kühlsystem in Betrieb genommen war, das ersetzt oder unterstützt werden soll, werden gefördert.
Attraktive Zuschüsse für effiziente Heizungen im Bestand
Seit 1. August 2016 werden der Ersatz von Heizungspumpen und Warmwasserzirkulationspumpen durch hocheffiziente Pumpen sowie der hydraulische
Abgleich am Heizsystem gefördert. Grundlage ist die Richtlinie über die Förderung der Heizungsoptimierung durch hocheffiziente Pumpen und
hydraulischen Abgleich.
Art und Höhe der Förderung
Die Förderung beträgt 30 % der Nettoinvestitionskosten für Leistungen sowohl im Zusammenhang mit dem Ersatz von Heizungs-Umwälzpumpen und
Warmwasser-Zirkulationspumpen durch hocheffiziente Pumpen als auch im Zusammenhang mit dem hydraulischen Abgleich, höchstens jedoch
25.000 Euro pro Standort.
Quelle © Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
Quelle © Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle