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ENERGIEBERATUNG
Energieausweis wird ab 01.Januar 2009 Pflicht
Neue Pflichten für Vermieter und Hauseigentümer
Einsparpotenziale erschließen mit Energieausweis und erneuerbaren Energien
Seit dem 1. Januar 2009 gelten für Vermieter und Hausbesitzer neue gesetzliche Verpflichtungen.
Der Energieausweis wird Pflicht für alle Gebäude, wenn sie vermietet, verkauft oder verpachtet
werden. Das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) schreibt vor, bei Neubauten einen
Teil der Heizwärme aus erneuerbaren Energien zu gewinnen.
Vermietung, Verkauf und Verpachtung:
Energieausweis für Wohngebäude
Bereits seit dem 1. Juli 2008 sind Eigentümer von Häusern, die vor 1965 gebaut wurden, zur
Ausstellung und Vorlage eines Energieausweises an Miet- und Kaufinteressenten verpflichtet. Für
alle anderen Wohngebäude tritt diese Regelung nun zum 1. Januar 2009 in Kraft. Der Eigentümer
muss den Energieausweis dem potenziellen Mieter oder Käufer auf Nachfrage vorlegen, zum
Beispiel im Rahmen einer Haus- oder Wohnungsbesichtigung. Der Energieausweis bewertet den
energetischen Zustand eines Gebäudes und zeigt, mit welchen wirtschaftlichen Maßnahmen seine
Energiebilanz verbessert werden kann. Für einen Hausbesitzer ist er deshalb eine wichtige
Orientierungshilfe und ein guter Wegweiser in die Modernisierung seines Gebäudes. Wer
energetisch saniert, steigert nicht nur den Wert seines Gebäudes, sondern macht es auch fit für die
Zukunft.
Neubau: Erneuerbare-Energien Wärmegesetz
Hausbesitzer müssen in Neubauten zukünftig einen Teil der Wärme aus erneuerbaren Energien
gewinnen. Dazu zählen unter anderem Solarthermieanlagen, Biomasseheizungen oder
Wärmepumpen. Alternativ können Hauseigentümer auch Maßnahmen ergreifen, die zu einer
deutlichen Verbesserung der Energieeffizienz ihres Gebäudes führen. Bis zum Jahr 2020 soll der
Anteil erneuerbarer Energien an der Wärmeversorgung in Deutschland von derzeit 6,6 Prozent auf
14 Prozent steigen.
Das Gesetz gilt für Wohn- und Nichtwohngebäude, die vom 1. Januar 2009 an neu errichtet
werden. Maßgeblich ist das Datum des Einreichens des Bauantrags.
Quelle: www.dena.de vom 22.12.2008
Dann gilt für den Verkäufer und/oder Vermieter folgendes:
- Energieausweise müssen für alle Gebäude ausgestellt werden, die neu gebaut, verkauft, neu vermietet, verpachtet oder geleast werden.
-Für Nichtwohngebäude und "öffentlich zugängliche Dienstleistungsgebäude" mit Publikumsverkehr gilt dem 1. Juli 2009 die Ausweispflicht
für Nichtwohngebäude. Wahlfreiheit zwischen Energieverbrauchsausweis oder Energiebedarfsausweis besteht weiter.
- Für Wohngebäude mit weniger als fünf Wohneinheiten und Bauantrag vor dem 1. November 1977 ist der Bedarfsausweis Pflicht. Für alle anderen
Wohngebäude mit mehr als fünf Wohneinheiten besteht die Wahlfreiheit weiter.
- Energieausweise, die vor dem Inkrafttreten vom Bund, den Ländern, Landkreisen, Städten oder Gemeinden oder gemäß EnEV-Entwurf vom
25. April 2007 erstellt worden sind, bleiben gültig.
- Der bedarfsorientierte Energieausweis ist zwingend immer dann vorgeschrieben, wenn öffentliche Fördermittel (KfW) in Anspruch genommen
werden.
Alle Energieausweise sind 10 Jahre gültig.
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