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ENERGIEBERATUNG

Energieausweis wird ab 01.Januar 2009 Pflicht

Neue Pflichten für Vermieter und Hauseigentümer Einsparpotenziale erschließen mit Energieausweis und erneuerbaren Energien Seit dem 1. Januar 2009 gelten für Vermieter und Hausbesitzer neue gesetzliche Verpflichtungen. Der Energieausweis wird Pflicht für alle Gebäude, wenn sie vermietet, verkauft oder verpachtet werden. Das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) schreibt vor, bei Neubauten einen Teil der Heizwärme aus erneuerbaren Energien zu gewinnen.

Vermietung, Verkauf und Verpachtung:

Energieausweis für Wohngebäude

Bereits seit dem 1. Juli 2008 sind Eigentümer von Häusern, die vor 1965 gebaut wurden, zur Ausstellung und Vorlage eines Energieausweises an Miet- und Kaufinteressenten verpflichtet. Für alle anderen Wohngebäude tritt diese Regelung nun zum 1. Januar 2009 in Kraft. Der Eigentümer muss den Energieausweis dem potenziellen Mieter oder Käufer auf Nachfrage vorlegen, zum Beispiel im Rahmen einer Haus- oder Wohnungsbesichtigung. Der Energieausweis bewertet den energetischen Zustand eines Gebäudes und zeigt, mit welchen wirtschaftlichen Maßnahmen seine Energiebilanz verbessert werden kann. Für einen Hausbesitzer ist er deshalb eine wichtige Orientierungshilfe und ein guter Wegweiser in die Modernisierung seines Gebäudes. Wer energetisch saniert, steigert nicht nur den Wert seines Gebäudes, sondern macht es auch fit für die Zukunft.

Neubau: Erneuerbare-Energien Wärmegesetz

Hausbesitzer müssen in Neubauten zukünftig einen Teil der Wärme aus erneuerbaren Energien gewinnen. Dazu zählen unter anderem Solarthermieanlagen, Biomasseheizungen oder Wärmepumpen. Alternativ können Hauseigentümer auch Maßnahmen ergreifen, die zu einer deutlichen Verbesserung der Energieeffizienz ihres Gebäudes führen. Bis zum Jahr 2020 soll der Anteil erneuerbarer Energien an der Wärmeversorgung in Deutschland von derzeit 6,6 Prozent auf 14 Prozent steigen. Das Gesetz gilt für Wohn- und Nichtwohngebäude, die vom 1. Januar 2009 an neu errichtet werden. Maßgeblich ist das Datum des Einreichens des Bauantrags. Quelle: www.dena.de vom 22.12.2008
update Januar 2020

Dann gilt für den Verkäufer und/oder Vermieter folgendes: 

- Energieausweise müssen für alle Gebäude ausgestellt werden, die neu gebaut, verkauft, neu vermietet, verpachtet oder geleast werden.  -Für Nichtwohngebäude und "öffentlich zugängliche Dienstleistungsgebäude" mit Publikumsverkehr gilt dem 1. Juli 2009 die Ausweispflicht   für Nichtwohngebäude. Wahlfreiheit zwischen Energieverbrauchsausweis oder Energiebedarfsausweis besteht weiter. - Für Wohngebäude mit weniger als fünf Wohneinheiten und Bauantrag vor dem 1. November 1977 ist der Bedarfsausweis Pflicht. Für alle anderen    Wohngebäude mit mehr als fünf Wohneinheiten besteht die Wahlfreiheit weiter. - Energieausweise, die vor dem Inkrafttreten vom Bund, den Ländern, Landkreisen, Städten oder Gemeinden oder gemäß EnEV-Entwurf vom   25. April 2007 erstellt worden sind, bleiben gültig. - Der bedarfsorientierte Energieausweis ist zwingend immer dann vorgeschrieben, wenn öffentliche Fördermittel (KfW) in Anspruch genommen   werden. Alle Energieausweise sind 10 Jahre gültig.
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