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ENERGIEBERATUNG

Die EnEV gibt folgende drei Möglichkeiten zur Ausstellung von Energieausweisen vor:

- falls das Gebäüde fünf und mehr Wohneinheitn hat, besteht die Wahlmöglichkeit zwischen Bedarfs- und Verbrauchsausweis.

- für Gebäude mit bis zu vier Wohneinheiten, die vor der ersten Wärmeschutzverordnung (01.11.1977) errichtet wurden, darf nur ein   Bedarfsausweis ausgestellt werden. - für Gebäude mit bis zu vier Wohneinheiten, die nach der ersten Wärmeschutzverordnung (01.11.1977) errichtet wurden, besteht die   Wahlmöglichkeit zwischen Bedarfs- und Verbrauchsausweis. - Bei Nichtwohngebäuden besteht grundsätzlich die Wahlfreiheit zwischen Bedarfs- oder Verbrauchsausweis Für komplett vermietete Gebäude ab drei Wohneinheiten hat  der Gesetzgeber folgendes festgelegt: - oberste Geschossdecken, die zugänglich jedoch nicht begehbar sind, zu dämmen sind. Die Dämmung muss so erfolgen, dass ein   Wärmedurchgangswert (U-Wert von 0,24 W/(m2K) nicht überschritten wird. - Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen bei heizungstechnischen Anlagen, die sich in nicht beheizten Räumen befinden   (z.B. im Keller), müssen zusätzlich gedämmt werden. - außerdem müssen Eigentümer von Wohngebäuden, Heizkessel, die vor dem 01.Oktober 1978 errichtet wurden und mit flüssigem oder gasförmigen   Brennstoffen genutzt werden, außer Betrieb nehmen. Zu beachten ist, dass die vorgenannten Bestimmungen nicht für selbst genutzte Ein- oder Zweifamilienhäuser gelten. Bei einem Eigentümerwechsel (z.B. Verkauf oder Vererben) müssen die Bestimmungen jedoch auch in diesen Fällen eingehalten werden. Grundsätzlich sollte der Käufer eines Wohngebäudes darauf achten, dass ihm der Vekäufer einen Energieausweis beim Verkauf überreicht. Dies ist dann wichtig, wenn der neue Eigentümer das Gebäude vermieten möchte. In diesem Fall ist er verpflichtet, den potentiellen Mietern vor Beginn des Mietverhältnisses einen Energieausweis vorzulegen.

Änderungen an bestehenden Gebäuden:

Bei Änderungen an bestehenden Gebäuden, die mehr als 10% einer Bauteilfläche umfassen, sind die Anforderungen der Anlage 3 der EnEV 2009

einzuhalten.

Dies ist ein wichtiger Punkt, der oft von Bauherren und Handwerkern noch nicht beachtet wird und eindeutige haftungsrechtliche Konsequenzen für beide

nach sich zieht.

So darf z.B. bei einer Außenwand, deren U-Wert schlechter als 0,9 W/(m2K) ist, der Außenputz nicht erneuert werden, ohne dass ein

Wärmeschutzdämmung angebracht wird. Für diese Dämmung und auch jede andere neu aufgebrachte Außenwanddämmung gilt es den Höchstwert des

U-Wertes der Außenwand von 0,24 W/(m2K) einzuhalten. Neu einzubauende Fenster müssen einen U-Wert von 1,3 W/(m2K) unterschreiten.

Wird ein Dach neu eingedeckt, so ist dies unzulässig, wenn nicht gleichzeitig gedämmt wird. Für die Dämmung von Steil- und Flachdächern sind ebnfalls Mindest- U-Werte einzuhalten. Das gleiche gilt beim Neueinbau einer Haustüre oder bei Änderungen von Decken und Wänden gegen unbheizte Räume oder Erdreich. .
update Januar 2020
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